LB Datenschutz Bayern zu Google Analytics

Feb 2, 2011 von

LB Datenschutz Bayern zu Google Analytics

Der Bayrische Landesbauftrage für den Datenschutz Dr. Thomas Petri hat gestern seinen 24. Tätigkeitsbericht für den Zeitraum 2009/2010 vorgelegt. Dort wird unter anderem das Thema Benutzerstatistiken von Internetauftritten (2.1.6) behandelt. Besondere Beachtung findet Google Analytics:

Auch der wohl am häufigsten genutzte Dienst “Google Analytics” verstößt ohne die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Nutzer gegen das Telemediengesetz. Eine andere Sicht kann sich nur dann ergeben, wenn eine von Google angebotene Anonymisierung mittels IP-Maske (anonymizeIP) verwendet wird. (S. 34)

Das heißt, dass Google Analytics ohne die Erweiterung des Tracking-Codes mit anonymizeIp nicht verwendet werden darf. Die Anonymisierung ist eine grundlegende Bedingung, ohne die eine Nutzung auf jeden Fall einen Verstoß darstellt.

Doch auch in diesem Fall müssten zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Auswertung den Anforderungen des Telemediengesetzes genügt. (S. 34)

Diese Voraussetzungen werden zwar nicht weiter ausgeführt, im Beschluss des Düsseldorfer Kreises wird aber zum Beispiel die Widerspruchsmöglichkeit genannt.

Petri führt weiter aus, dass die meisten geprüften Behörden diese Anpassungen eben nicht durchgeführt haben und er Sie deshalb aufgefordert hat, die Nutzung von Google Analytics zu unterlassen. Nach dem Motto, wenn ihr es nicht hinkriegt, lasst es lieber. Im Datenschutzrecht sind öffentliche Stellen und Behörden übrigens noch mal etwas anderes als Unternehmen.

Wie man anonymizeIp und eine korrekte Widerspruchsmöglichkeit einbindet, sowie den aktuellen Stand der Diskussion habe ich auf Datenschutz und Google Analytics zusammengestellt.

Hier der gesamte Kommentar aus dem Tätigkeitsbericht

Auch der wohl am häufigsten genutzte Dienst “Google Analytics” verstößt ohne die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Nutzer gegen das Telemediengesetz.
Eine andere Sicht kann sich nur dann ergeben, wenn eine von Google angebotene Anonymisierung mittels IP-Maske (anonymizeIP) verwendet wird. Sie verkürzt die IP4-Adresse und erschwert damit die Zuordnung der Analysedaten zu einem bestimmten Nutzer. Doch auch in diesem Fall müssten zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Auswertung den Anforderungen des Telemediengesetzes genügt.
Im Laufe des Jahres 2010 unterzog ich die Internetauftritte von allen Ministerien, Fachbehörden, Landratsämtern, Städten und Gemeinden in Bayern einer technischen Untersuchung hinsichtlich der dortigen Verwendung von Google Analytics. Im Schnitt nutzten knapp 10 Prozent davon den Dienst, nur zwei Behörden setzten dabei die Anonymisierung mittels IP-Maske ein.
Ich habe daraufhin die bayerischen Behörden aufgefordert, auf den Einsatz von Google Analytics gänzlich zu verzichten oder zumindest einen Zusatzcode zu verwenden, der die Identität von Webnutzern verschleiert.

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